AGB

Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen der Wuhrer Lasertechnik GmbH

1. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Hauptsitz der Firma Wuhrer Lasertechnik GmbH.


2. Geltendes Recht

2.1. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 14.04.1980 wird ausgeschlossen.


2.2. Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als nichtig oder nicht vollstreckbar, so bleiben sämtliche anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Wuhrer Lasertechnik GmbH und der Auftraggeber/Kunde haben sich nach besten Kräften zu bemühen, eine derartige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck so nahe kommt wie rechtlich möglich.


2.3. Alle eingehenden Aufträge werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Formularmäßige Einkaufsbedingungen des Auftraggebers/Kundens werden nicht anerkannt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Wuhrer Lasertechnik GmbH.


3. Gerichtsstand

Im Falle von Streitigkeiten bemühen sich die Parteien nach besten Kräften, eine gütliche Einigung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, sind ausschließlich die Gerichte am Standort des Hauptsitzes der Wuhrer Lasertechnik GmbH zuständig. Die Wuhrer Lasertechnik GmbH behält sich das Recht vor, Ansprüche gegen den Kunden am Standort des Kunden geltend zu machen.


4. Preis und Zahlung

4.1. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich MwSt. und Kosten für etwaige Verpackung. Wenn nach Vertragsabschluss sich auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.


4.2. Für Arbeiten, die auf Zeitbasis ausgeführt werden, erfolgt die Festsetzung des Preises anhand der vereinbarten Stundensätze. Wurden keine Stundensätze vereinbart, kommt der von der Wuhrer Lasertechnik GmbH für andere Kunden und vergleichbare Arbeiten berechnete Stundensatz zur Anwendung, andernfalls der übliche Stundensatz.


4.3. Zahlungsbedingungen für alle bearbeiteten Werkstücke sind 100 % des Rechnungsbetrages binnen dreißig (8) Tagen nach Rechnungsdatum.


4.4. Zahlungen für Preise, die auf Zeitbasis berechnet werden, sind monatlich oder nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung zu stellen, ja nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt. Alle Zahlungen sind binnen dreißig (14) Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.


4.5. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ist er ohne vorausgehende Mahnung verpflichtet, ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen zu zahlen, deren Höhe sich nach den üblichen Zinsbedingungen am Geschäftssitz der Wuhrer Lasertechnik GmbH richtet. Der Verzugszins liegt mindestens fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank im Zeitpunkt der Fälligkeit.


4.6. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Wuhrer Lasertechnik GmbH nach schriftlicher Benachrichtigung des Kunden berechtigt, die unter dem Liefergegenstand geschuldete Leistung auszusetzen, bis die offenen und fälligen Rechnungen beglichen wurden.


5. Pfandrecht

Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den Werkstücken des Auftraggebers, sobald sie zur Behandlung übergeben werden. Die Rechtsfolgen aus dem Gesetz §§ 1204 ff BGB und der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.


6.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.


6.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszufordern. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszufordern und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:


(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.


7. Angaben des Auftraggebers

7.1. Allen Werkstücken, die zur Behandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthält:

a) Bezeichnung der Teile, Stückzahl, Nettogewicht und Art der Verpackung;

b) Werkstoff-Qualität, (Normbezeichnung bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller);

c) die gewünschte Behandlung insbesondere


aa) bei Einsatzstählen entweder die Aufkohlungstiefe mit Oberflächenhärte (z.B. Aufkohlungstiefe 0,8-1,0mm, 60 + 2 HRc), oder aber die ungefähre Ein-satzhärtungstiefe (CHD) mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte (z. Β. CHD 550 ΗV1 = 0,2-0,4mm) Oberflächenhärte mind. 700 HV 10);

bb) bei Vergütungsstählen die geforderte Zugfestigkeit. Für die Ermittlung derselben ist, wenn nicht anders vereinbart, die Kugeldruckprüfung nach Brinell an der Oberfläche maßgebend;

cc) bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad nach Rockwell oder Vickers;

dd) bei Nitrierten Stählen die ungefähre Nitrierhärtetiefe (Nht) sowie die gewünschte härte der Aufschweißung;

ee) bei Induktions- und Flammengehärteten Stählen die ungefähre Einhärtetiefe mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte;

ff) soll nach der Laserbearbeitung wärmebehandelt, beschichtet oder erodiert werden, muss dieses angegeben werden;


7.2. Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht, welche Stellen hart werden bzw. weich bleiben müssen. Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muss dies angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gepresste Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen.


7.3. Fehlen die Angaben aus Ziffer 6.1. und/oder 6.2. oder sind sie unvollständig oder unrichtig,, wählt die Firma Wuhrer Lasertechnik GmbH die Behandlungsart nach bestem Ermessen sowie den Regeln der Technik, jedoch ohne Gewähr.


8. Lieferzeit

8.1. Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien alle Ausführungseinzelheiten, insbesondere Ziffer 6 geklärt und der Kunde alle Voraussetzungen erfüllt hat.


8.2. Die Lieferzeit ist jedoch nur als annähernd vereinbart und verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzugs – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die Wuhrer Lasertechnik GmbH trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte.

Als unvorhersehbare Hindernisse gelten in diesem Sinne unver-schuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden.


9. Gefahrenübergang

9.1. Das Behandlungsgut ist vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch lässt die Wuhrer Lasertechnik GmbH die Rücksendung unter Berechnung von Fracht-, Rollgeld-, Verpackungs-, Transportversicherungs- und sonstigen Kosten auf Gefahr des Auftraggebers vornehmen.


9.2. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn die Wuhrer Lasertechnik GmbH die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen hat.


10. Prüfung

Das Behandlungsgut wird vor dem Verlassen des Betriebes durch Stichproben geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Die Ausgangsprüfung der Wuhrer Lasertechnik GmbH entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.


11. Sachmängel

11.1. Das Behandlungsgut wird mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln behandelt. Gewähr für den Erfolg der Behandlung z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung, Galvanisierbarkeit, Schichtdicke, Schichthaftung u. ä. wird wegen möglicher unterschiedlicher Härt- und Beschichtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben


11.2. Führt die Behandlung nicht zum Erfolg, weil der Auftraggeber die in Ziffer 6. geforderten Angaben unvollständig oder unrichtig machte, die Wuhrer Lasertechnik GmbH versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte, oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Behandlung unmöglich gemacht haben, die Wuhrer Lasertechnik GmbH dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.


11.3. Mängel sind der Wuhrer Lasertechnik GmbH unverzüglich nach Gefahrenübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrenübergang schriftlich zu rügen. Bei jeder Beanstandung muss der Wuhrer Lasertechnik GmbH Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden.

11.4. Für Mängelschäden, die die Wuhrer Lasertechnik GmbH zu vertreten hat, leistet sie Ersatz bis zur Höhe des Behandlungslohnes. Nach Wahl des Auftraggebers wird die Wuhrer Lasertechnik GmbH in diesem Falle den Betrag entweder gutschreiben oder entsprechende Werkstücke kostenlos behandeln. Die Gewährleistungsfristen und –beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen der Wuhrer Lasertechnik GmbH be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht. Führt die Wuhrer Lasertechnik GmbH auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. hierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung, kann für den Erfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden.

12. Haftung

12.1. Wuhrer Lasertechnik GmbH trägt im Hinblick auf die durchzuführende Behandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Bearbeitung der Werkstücke soweit die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gemäß Ziffer 6 vom Auftraggeber erfolgt ist.


12.2. Die Wuhrer Lasertechnik GmbH haftet – soweit keine beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind – nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von ihr vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde. In der Ausführung vertraglich besonders übernommener Qualitäts- und Ausgangskontrolle liegt nicht gleichzeitig die Haftung für Folgeschäden. Die Wuhrer Lasertechnik GmbH geht davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt.


12.3. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Wuhrer Lasertechnik GmbH – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter der Wuhrer Lasertechnik GmbH

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die die Wuhrer Lasertechnik GmbH arglistig verschweigt oder deren Ausschluss die Wuhrer Lasertechnik GmbH garantiert hat,

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.


12.4. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks unabdingbar sind und auf deren Erwartung der Kunde deshalb vertrauen kann, haftet die Wuhrer Lasertechnik GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.


12.5. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Jedweder Haftungsausschluss und jedwede Haftungsbegrenzung gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter der Wuhrer Lasertechnik GmbH, Arbeiter, Berater, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


12.6. Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindungen sowie der Wert der Behandlungsleistungen angemessen zu berücksichtigen.

13. Geistiges Eigentum


Jegliches Know-how, jegliche Erfindungen, Patente, Urheberrechte oder ähnliche Rechte, die der Wuhrer Lasertechnik GmbH gehören oder von der Wuhrer Lasertechnik GmbH bereitgestellt und zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages genutzt oder während der Erfüllung entwickelt werden, bleiben Eigentum der Wuhrer Lasertechnik GmbH.

Stand November 2017